5 Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl SSG). 36. Im Antrag auf Einstellung des Verfahrens vom 11. Februar 2025 verlangt SSI nicht, dass das Schweizer Sportgericht A._____ die Parteienkosten von SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht verweist die Parteien somit auf die Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung. 6 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: