30. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.