Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI vom 11. Februar 2025, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei, sowie angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 6. bzw. 10. bzw. 11. Februar 2025, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/33) als durch Rückzug des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten