IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 28. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens und teilte mit, dass das Schweizer Sportgericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.