22. Am 20. Dezember 2024 forderte das Gericht die Parteien auf, der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte es den Parteien eine Frist bis am 9. Januar 2025, um Ergänzungsbegehren zu stellen. Des Weiteren informierte das Gericht die Parteien, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden wird. 23. Am gleichen Tag sendete die angeschuldigte Person das unterzeichnete Formular zurück, indem sie sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Des Weiteren betonte sie, dass sie die Ereignisse zurzeit in einer Therapie aufarbeite.