{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-13", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-33_2025-02-13.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-33---Entscheid_20250213_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "953429ca767677b7e969bb70192c39e7"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "fbada489c552aceb148037d7e24c0e07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33\n\n 4\n29. Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI vom 11. Februar 2025, in welchem sie den\nAntrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer\nSportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person\neinzustellen sei, sowie angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 6. bzw. 10. bzw. 11.\nFebruar 2025, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/33) als durch\nRückzug des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als gegenstandslos\ngeworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl).\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Verfahrenskosten\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n30. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin,\nschreibt die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher\nangefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22\nAbs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem\nEntscheid auch über die Kosten des Verfahrens.\n\n31. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der\nBestellung eines Gerichts sowie der Sistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge\nGegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nauf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht\nkostendeckend ist.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n32. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel\nder angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die\nKosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann\nauch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen,\nwenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO 3 gelten sinngemäss\n(Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n33. Im \"Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens\" vom 11. Februar 2025 hat SSI\nbeantragt, die Verfahrenskosten seien \"gemäss der einvernehmlichen Lösung A._____\naufzuerlegen\". Ziffer 8 des definierten Massnahmenkatalogs der Vereinbarung vom 6. bzw.\n10. bzw. 11. Februar 2025 lautet wie folgt: \" A._____ verpflichtet sich, die gesamten\nVerfahrenskosten des Schweizer Sportgerichts zu bezahlen. Swiss Sport lntegrity muss keine\nVerfahrenskosten bezahlen. Sollte das Schweizer Sportgericht Swiss Sport lntegrity (einen\nTeil der) Verfahrenskosten auferlegen, sind diese vollumfänglich durch A._____ zu ersetzen.\"\n\n34. Dieser Parteivereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des\nVerfahrens A._____ aufzuerlegen.\n\nB. Parteikostenersatz\n\n35. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl SSG kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen\nwerden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder\nteilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\n\n3\nSchweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).\n\n5\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl\nSSG).\n\n36. Im Antrag auf Einstellung des Verfahrens vom 11. Februar 2025 verlangt SSI nicht, dass das\nSchweizer Sportgericht A._____ die Parteienkosten von SSI auferlegt. Das Schweizer\nSportgericht verweist die Parteien somit auf die Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung.\n\n6\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. Das Verfahren SSG 2024/E/33 - SSI v. A._____ wird als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.\n\n3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 14. Februar 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nMirjam Koller\nVorsitzende Richterin\n\n7\n"}