{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-02-13", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-33_2025-02-13.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-33---Entscheid_20250213_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "953429ca767677b7e969bb70192c39e7"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 13.02.2025 SSG 2024/E/33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:01", "Checksum": "fbada489c552aceb148037d7e24c0e07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 13.02.2025 SSG 2024/E/33\n\n \"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer\nZuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen.\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher\nSprache zu führen.\n3. Es sei ein durch A._____ begangener Verstoss gegen den Art. 2.1.4 Ethik-Statut\ndes Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen.\n4. A._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu\nverwarnen.\n5. A._____ sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut zu verurteilen, innert\nJahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer qualifizierten\nFachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 6 Coaching-\nStunden à 45 Min. im Bereich «Respekt der sexuellen Integrität» zu\nabsolvieren.\n6. A._____ sei zu verurteilen, bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\ninnert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des\nerfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 5 zu erbringen.\n7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor Swiss Sport Integrity im\nBetrag von CHF 1'000.00 sei A._____ zu überbürden.\n8. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen.\nEventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n9. Es sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch A._____ zu\nbegleichender Ersatz der Parteikosten zu sprechen.\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport\nIntegrity zu sprechen.\"\n16. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 eröffnete der Präsident der ehemaligen DK ein\nVerfahren gegen die angeschuldigte Person wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.1.4\ndes Ethik-Statutes. Der angeschuldigten Person wurde eine Frist bis 29. Februar 2024 zur\nStellungnahme gegeben.\n\n17. Am 6. Februar 2024 informierte die angeschuldigte Person die DK, dass sie mit einem\nZirkularentscheid einverstanden sei. Ausserdem machte die angeschuldigte Person deutlich,\ndass ihr die Geschehnisse leidtun und sie sich für die Vorfälle schämen würde. Des Weiteren\nversicherte die angeschuldigte Person, dass sie sich bereits in einer Therapie befinde und\nzurzeit Partys in jeglicher Form meide.\n\n3\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n18. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic\nvom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen\nsämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n19. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. November 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Parteien, dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung vom\nSchweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien eine Frist bis am\n10. Dezember 2024 gesetzt, um nochmals Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.\n\n20. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2024 wiederholte die angeschuldigte Person ihre Zustimmung\nzu einem Zirkularentscheid.\n\n21. Am gleichen Tag teilte SSI mit, dass sie ebenfalls mit einem Zirkularentscheid einverstanden\nist.\n\n22. Am 20. Dezember 2024 forderte das Gericht die Parteien auf, der Zuständigkeit des\nSchweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte es den Parteien eine Frist bis am\n9. Januar 2025, um Ergänzungsbegehren zu stellen. Des Weiteren informierte das Gericht\ndie Parteien, dass keine mündliche Verhandlung stattfinden wird.\n\n23. Am gleichen Tag sendete die angeschuldigte Person das unterzeichnete Formular zurück,\nindem sie sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Des\nWeiteren betonte sie, dass sie die Ereignisse zurzeit in einer Therapie aufarbeite.\n\n24. Am 14. Januar 2025 sendete SSI das unterzeichnete Formular zurück, indem sie sich mit der\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Am gleichen Tag\nbeantragte SSI eine Sistierung des Verfahrens bis und mit 11. Februar 2025, um\nEinigungsverhandlungen mit der angeschuldigten Person durchzuführen.\n\n25. Nach Prüfung des Antrags entschied das Schweizer Sportgericht am 23. Januar 2025, eine\nSistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum 11. Februar 2025 zu gewähren.\n\n26. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 übermittelte SSI dem Direktor des Schweizer Sportgerichts\neine von den Parteien am 6. bzw. 10. bzw. 11. Februar 2025 unterzeichnete \"Vereinbarung\nzur einvernehmlichen Lösung\".\n\n27. Gleichzeitig reichte SSI ihren Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein und wies\ndarauf hin, dass sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und\nFolgendes beantrage:\n\n\"1. Das Disziplinarverfahren gegen A._____ sei einzustellen;\n\n2. Die Verfahrenskosten seien gemäss der einvernehmlichen Lösung A._____\naufzuerlegen.\"\n\nIV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen\n28. Mit E-Mail vom 11. Februar 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den\nEingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens und teilte mit, dass das Schweizer\nSportgericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.\n\n"}