57. Der Zweck von vorsorglichen Massnahmen ist nicht, den Einsprecher zu bestrafen, sondern die potenziellen Opfer von weiteren Grenzüberschreitungen durch den Einsprecher zu schützen. Aus ethischer Sicht problematisch ist im vorliegenden Fall insbesondere das zu enge Verhältnis zwischen dem Trainer und den minderjährigen Athletinnen. Durch dieses Verhältnis hat sich der Einsprecher gegenüber den minderjährigen Athletinnen in eine Machtposition gebracht, die leicht missbraucht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die erlassenen vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig.