7 53. Aus obengenannten Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die Einsprachegegnerin eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ethikverstosses glaubhaft machen konnte. C. Verhältnismässigkeit 54. Die vorsorgliche Massnahme muss notwendig, angemessen sowie geeignet sein, die Gefahr für die sexuelle Integrität der Athletinnen abzuwenden. 55. Gegen den Einsprecher bestehen zurzeit folgende vorsorglichen Massnahmen: 7