51. Allein diese Aussage könnte bereits eine Ermunterung zu sexuellem unangemessenem Verhalten bzw. eine Verletzung der sexuellen Integrität i.S.v. Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellen. 52. Des Weiteren ist unbestritten, dass auch der deutsche Verband Massnahmen gegen den Einsprecher erlassen hat und nach wie vor eine strafrechtliche Untersuchung in Konstanz im Gange ist. 5 Stellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 2. 6 Stellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 5.