3 Siehe z.B. CAS 2014/A/3765, E. 1, CAS 2022/A/8709, N 66, m.w.H. 4 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl., Basel 2024, N 25 zu Art. 261. 6 deutet auf ein systematisches Verhalten des Einsprechers hin, wovor mutmassliche weitere Opfer geschützt werden müssen. 46. Aus diesen Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die Einsprachegegnerin die erste Voraussetzung glaubhaft gemacht hat. B. Hohe Wahrscheinlichkeit eines Ethik-Verstosses