45. Die Einsprachegegnerin wirft dem Einsprecher eine Verletzung von Art. 2.1.4 ("Verletzung der sexuellen Integrität") und Art. 2.1.2 ("Verletzung der psychischen Integrität") des Ethik- Statuts vor. Selbst wenn beide potenzielle Opfer zurzeit nicht mehr in der X._____ Schule trainieren (wie der Einsprecher behauptet), besteht bei einer Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen die Gefahr, dass der Einsprecher weitere Verstösse gegen das Ethik-Statut begeht, da dieser als Trainer wöchentlich Kontakt zu weiblichen Athletinnen hat. Dem Einsprecher wird nicht nur eine, sondern sieben Grenzüberschreitungen vorgeworfen. Dies