43. Art. 5.9 Ethik-Statut sieht keine konkreten Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen vor. Nach Art. 26 VerfRegl gilt die ZPO als ergänzendes Recht. Art. 261 ZPO setzt für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sowie die Glaubhaftmachung einer Rechtsgutverletzung voraus. Ausserdem muss die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig sein. Auch der CAS als Rechtsmittelinstanz (siehe Art. 24 VerfRegl) knüpft in seiner Rechtsprechung an diese drei Kriterien an3. A. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil