40. Auch kann die Einzelrichterin keinen Verfahrensmangel bei der Verfahrenseröffnung der Einsprachegegnerin erkennen. Es liegt im Ermessen der Einsprachegegnerin, ob Vorabklärungen für eine Eröffnung der Untersuchung i.S.v. Art. 12 des VerfRegl der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände notwendig sind oder nicht. Ausserdem ist es irrelevant, dass im vorliegenden Fall auf Vorabklärungen verzichtet wurde,