39. Die Einzelrichterin sieht keinen Grund von diesem Entscheid abzuweichen. Insbesondere muss der Einsprecher, der laut eigenen Angaben Jura studiert, von seinem Recht, einen Anwalt beiziehen zu können, gewusst haben. Ausserdem hat der Einsprecher während des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht Zugriff auf alle Verfahrensakten sowie nochmals die Möglichkeit erhalten, zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen und neue Beweise einzureichen. Des Weiteren hat die Einsprachegegnerin alle anwendbaren Regelwerke dem Einsprecher zugestellt. Damit wurde das rechtliche Gehör gewahrt.