V. Mögliche Verfahrensmängel 37. In der Einsprache vom 9. November 2023 sowie im Schreiben des Anwalts vom 28. Februar 2024 listete der Einsprecher verschiedene potenzielle Verfahrensmängel auf. Einerseits machte er eine fehlende Rechtsbelehrung geltend, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Verfahrenseröffnung. Da er nicht über sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, aufgeklärt wurde, versuchte der Einsprecher, seine Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 zu widerrufen.