35. Nach Art. 13 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht für Einsprachen gegen die von der Einsprachegegnerin erlassenen vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar. 36. Beide Parteien haben sich ausserdem mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Somit ist das Schweizer Sportgericht in casu zuständig.