4 32. Am gleichen Tag sendete der Einsprecher das unterzeichnete Formular zurück, indem er sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Ausserdem teilte er mit, dass er keine weiteren Beweismittel vorlegen kann, da diese Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Deutschland seien. Des Weiteren reichte der Einsprecher ein Schreiben seines Anwalts ein, in welchem Letzterer bei der Staatsanwaltschaft Konstanz um die Einstellung des Strafverfahrens ersucht.