31. Mit Brief vom 2. Dezember 2024 informiert die Einsprachegegnerin darüber, dass sie an den bisherigen Rechtsbegehren festhalte und stellte klar, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Einsprache gegen die vorsorglichen Massnahmen sei und nicht das Untersuchungsverfahren. Bei einer Einstellung des Verfahrens (wie es der Einsprecher wünscht) würden die vorsorglichen Massnahmen weiterlaufen. Schliesslich stimmte die Einsprachegegnerin mit ihrem Schreiben der Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu.