29. Am 21. November 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass bereits Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Konstanz bezüglich der Einstellung des Verfahrens geführt wurden. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht. 30. Mit Verfügung vom 25. November 2024 forderte die Einzelrichterin des Schweizer Sportgerichts ("Einzelrichterin") die Parteien auf, der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte sie den Parteien eine Frist bis am 2. Dezember 2024, um Ergänzungsbegehren zu stellen und Beweismittel nachzureichen, die noch nicht in den Verfahrensakten sind.