16. Mit Brief vom 28. Februar 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass weder in Deutschland noch in der Schweiz ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Einsprecher hängig ist. Ausserdem betonte der Anwalt die Unverhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte, dass es dem Einsprecher bis zur Klärung der Angelegenheit erlaubt sein soll, sportliche Funktionen auszuüben, Trainings zu leiten, durchzuführen oder anderweitig daran teilzunehmen. Weiter soll es dem Einsprecher erlaubt sein, sich in Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen sich nicht ausschliesslich männliche Athleten befinden.