8. Am 25. Oktober 2023 passte die Einsprachegegnerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die vorläufigen Massnahmen an und suspendierte den Einsprecher von sämtlichen sportlichen Funktionen mit weiblichen Personen. Ausserdem untersagte die Einsprachegegnerin dem Einsprecher jeglichen Kontakt mit weiblichen Sportlerinnen. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 9. Am 10. November 2023 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen diese vorsorglichen Massnahmen.