6. Am 17. September 2023 reichte B._____ (geb. 2007) eine Meldung bei der Einsprachegegnerin ein, in der sie verschiedene Vorfälle schilderte, die eine Verletzung der sexuellen Integrität (Art. 2.1.4 Ethik-Statut) und/oder der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) durch den Einsprecher darstellen könnten. Mögliches weiteres Opfer bei diesen Vorfällen ist C._____ (geb. 2007). 7. Am 13. Oktober 2023 reichte der Einsprecher eine erste Stellungnahme ein.