{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-32_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-32---Entscheid-vom-12-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "214edfd439d15277e6e8046942e6aa59"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:02", "Checksum": "0caae8d3ffd69ac3aee47b89403158a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32\n\n45. Die Einsprachegegnerin wirft dem Einsprecher eine Verletzung von Art. 2.1.4 (\"Verletzung\nder sexuellen Integrität\") und Art. 2.1.2 (\"Verletzung der psychischen Integrität\") des Ethik-\nStatuts vor. Selbst wenn beide potenzielle Opfer zurzeit nicht mehr in der X._____ Schule\ntrainieren (wie der Einsprecher behauptet), besteht bei einer Aufhebung der vorsorglichen\nMassnahmen die Gefahr, dass der Einsprecher weitere Verstösse gegen das Ethik-Statut\nbegeht, da dieser als Trainer wöchentlich Kontakt zu weiblichen Athletinnen hat. Dem\nEinsprecher wird nicht nur eine, sondern sieben Grenzüberschreitungen vorgeworfen. Dies\n\n3\nSiehe z.B. CAS 2014/A/3765, E. 1, CAS 2022/A/8709, N 66, m.w.H.\n4\nBSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl., Basel 2024, N 25 zu Art. 261.\n\n6\ndeutet auf ein systematisches Verhalten des Einsprechers hin, wovor mutmassliche weitere\nOpfer geschützt werden müssen.\n\n46. Aus diesen Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die Einsprachegegnerin die\nerste Voraussetzung glaubhaft gemacht hat.\n\nB. Hohe Wahrscheinlichkeit eines Ethik-Verstosses\n\n47. Die Einzelrichterin teilt die Ansicht der Einsprachegegnerin, dass der Einsprecher ein zu\nenges Verhältnis zu den beiden potenziellen Opfern gehabt hat. Der Einsprecher knüpfte\nbeispielsweise die Berechtigung zur Wettkampfteilnahme bei C._____ an die Bedingung,\ndass sich die schulischen Leistungen bessern und dass sie nicht mehr lügen darf. 5 Solche\nVorschriften gehen über eine gewöhnliche Trainer-Athletin-Beziehung hinaus. Die zu enge\nBeziehung zwischen dem Einsprecher und den potenziellen Opfern zeigt sich auch in den\nChat-Verläufe, die der Einsprecher einreichte. So erkundigte sich der Einsprecher mehrfach\nbei C._____, wo sie gerade sei oder ob sie nicht schlafen könne. Am Freitag, 7. Juli 2023, bot\ner ihr sogar an, bei ihm zu übernachten. Auffallend ist ausserdem, dass viele SMS-Kontakte\nmitten in der Nacht stattfanden, was für eine Trainer-Athletin-Beziehung ebenfalls\nungewöhnlich ist.\n\n48. Des Weiteren wäre es die Pflicht des Einsprechers gewesen, die Eltern der potenziellen\nOpfer darüber zu informieren, dass sie LSD konsumiert haben. Ausserdem hätte er nach den\nEreignissen in der Nacht auf den 18. Juli 2023 mit den Eltern das Gespräch suchen sollen.\nDadurch hat sich der Einsprecher in eine Machtposition gegenüber den potenziellen,\nminderjährigen Opfern gebracht, die leicht zu einem Missbrauch führen kann.\n\n49. Im Rahmen einer gewöhnlichen Trainer-Athletin-Beziehung hätte der Trainer die\nAthletinnen nicht mitten in der Nacht abgeholt und nach Hause gefahren. Viel eher hätte er\nentweder die Eltern in der Nacht kontaktiert oder den Taxifahrer gebeten, die Athletinnen\nnach Hause zu fahren und angeboten, die Kosten zu übernehmen.\n\n50. Ausserdem gab der Einsprecher Folgendes zu:6\n\n\"[…] Ich kann mich nicht mehr genau an Gesprächsverlauf erinnern, aber B._____ fragte\nmich, ob ich sie attraktiv finden würde und danach im Zusammenhang, ob ich mir einen\n‘Dreier’ mit beiden Athletinnen vorstellen könnte. Ich gebe zu, dass ich auf die Frage nach\neinem möglichen Dreier ungeschickt geantwortet habe. Ich meinte, dass sie die hübschesten\nMädchen von meinem Team bei diesem Turnier seien und da ich nicht jünger sei, wir\nnochmals darüber reden könnten, wenn sie 20 Jahre alt seien. […]\"\n\n51. Allein diese Aussage könnte bereits eine Ermunterung zu sexuellem unangemessenem\nVerhalten bzw. eine Verletzung der sexuellen Integrität i.S.v. Art. 2.1.4 Ethik-Statut\ndarstellen.\n\n52. Des Weiteren ist unbestritten, dass auch der deutsche Verband Massnahmen gegen den\nEinsprecher erlassen hat und nach wie vor eine strafrechtliche Untersuchung in Konstanz im\nGange ist.\n\n5\nStellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 2.\n6\nStellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 5.\n\n7\n53. Aus obengenannten Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die\nEinsprachegegnerin eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ethikverstosses glaubhaft machen\nkonnte.\n\nC. Verhältnismässigkeit\n\n54. Die vorsorgliche Massnahme muss notwendig, angemessen sowie geeignet sein, die Gefahr\nfür die sexuelle Integrität der Athletinnen abzuwenden.\n\n55. Gegen den Einsprecher bestehen zurzeit folgende vorsorglichen Massnahmen: 7\n\n\"- Sie sind von sämtlichen sportlichen Funktionen mit weiblichen Personen suspendiert,\nwas insbesondere auch bedeutet, dass Sie kein Training leiten, durchführen oder anderweitig\ndaran teilnehmen können, wenn es sich um Sportlerinnen handelt.\n- Kontakte mit weiblichen Sportlerinnen sind zu vermeiden. Das heisst, Sie dürfen sich nicht\nin denselben Räumlichkeiten eines betroffenen Sportvereins befinden wie die weiblichen\nSportlerinnen.\n- Sie dürfen zudem keinen privaten Kontakt (soziale Netzwerke inbegriffen) zu weiblichen\nSportlerinnen pflegen.\"\n\n56. Diese Massnahmen vermögen die Gefahr für die sexuelle Integrität der potenziellen Opfer\nsowie weiteren Athletinnen abwenden. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese nicht zu weit\ngehen.\n\n"}