{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-32_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-32---Entscheid-vom-12-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "214edfd439d15277e6e8046942e6aa59"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:02", "Checksum": "0caae8d3ffd69ac3aee47b89403158a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32\n\nIV. Zuständigkeit\n34. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle\nüberwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n35. Nach Art. 13 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht für Einsprachen gegen die von\nder Einsprachegegnerin erlassenen vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das\nbeschleunigte Verfahren ist anwendbar.\n\n36. Beide Parteien haben sich ausserdem mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts\neinverstanden erklärt. Somit ist das Schweizer Sportgericht in casu zuständig.\n\nV. Mögliche Verfahrensmängel\n37. In der Einsprache vom 9. November 2023 sowie im Schreiben des Anwalts vom 28. Februar\n2024 listete der Einsprecher verschiedene potenzielle Verfahrensmängel auf. Einerseits\nmachte er eine fehlende Rechtsbelehrung geltend, andererseits eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Verfahrenseröffnung. Da er nicht über sein Recht,\neinen Anwalt beizuziehen, aufgeklärt wurde, versuchte der Einsprecher, seine\nStellungnahme vom 13. Oktober 2023 zu widerrufen.\n\n38. Mit Verfügung vom 23. April 2023 wurde der Antrag auf Widerruf der Stellungnahme durch\nden Präsidenten der ehemaligen Disziplinarkammer abgewiesen.\n\n39. Die Einzelrichterin sieht keinen Grund von diesem Entscheid abzuweichen. Insbesondere\nmuss der Einsprecher, der laut eigenen Angaben Jura studiert, von seinem Recht, einen\nAnwalt beiziehen zu können, gewusst haben. Ausserdem hat der Einsprecher während des\nVerfahrens vor dem Schweizer Sportgericht Zugriff auf alle Verfahrensakten sowie nochmals\ndie Möglichkeit erhalten, zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen und neue\nBeweise einzureichen. Des Weiteren hat die Einsprachegegnerin alle anwendbaren\nRegelwerke dem Einsprecher zugestellt. Damit wurde das rechtliche Gehör gewahrt.\n\n40. Auch kann die Einzelrichterin keinen Verfahrensmangel bei der Verfahrenseröffnung der\nEinsprachegegnerin erkennen. Es liegt im Ermessen der Einsprachegegnerin, ob\nVorabklärungen für eine Eröffnung der Untersuchung i.S.v. Art. 12 des VerfRegl der Stiftung\nSwiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände notwendig sind oder nicht.\nAusserdem ist es irrelevant, dass im vorliegenden Fall auf Vorabklärungen verzichtet wurde,\n\n5\nda vorsorgliche Massnahmen in jedem Verfahrensstadium (also auch unmittelbar nach\nEntgegennahme der Meldung) erlassen werden können (siehe Art. 11 des VerfRegl der\nStiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände).\n\nVI. Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen\n41. Der Einsprecher verlangt formell die Einstellung des Verfahrens. Die Einzelrichterin\ninterpretiert sein Rechtsbegehren allerdings dahingehend, dass er die Aufhebung der\nvorsorglichen Massnahmen sowie die Einstellung des Untersuchungsverfahrens beantragt.\n\n42. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist ausschliesslich die Überprüfung der mit\nVerfügungen vom 22. September 2023 und 25. Oktober 2023 angeordneten vorsorglichen\nMassnahmen i.S.v. Art. 5.9 Ethik-Statut, der wie folgt lautet:\n\n\"1) Swiss Sport Integrity kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle\nvorläufigen Massnahmen treffen, die sie für notwendig oder angemessen erachtet,\neinschliesslich der vorläufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen\nFunktionen für die Dauer des Verfahrens gemäss diesem Statut.\n2) Bei besonderer Dringlichkeit kann Swiss Sport Integrity vorläufige Massnahmen\nanordnen, bevor der Antrag den betroffenen Parteien mitgeteilt wurde. Spätestens mit einer\nsolchen Anordnung hat Swiss Sport Integrity den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis\nzu bringen und ihnen ohne Verzug und gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist das\nrechtliche Gehör zu gewähren.\n3) Gegen eine vorläufige Massnahme kann Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben\nwerden. Gegen eine vorläufige Massnahme, die gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung\nerlassen worden ist, kann Einsprache erhoben werden, sobald Swiss Sport Integrity die\nanderen Parteien angehört und eine neue Entscheidung erlassen hat.\"\n\n43. Art. 5.9 Ethik-Statut sieht keine konkreten Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen\nMassnahmen vor. Nach Art. 26 VerfRegl gilt die ZPO als ergänzendes Recht. Art. 261 ZPO\nsetzt für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil sowie die Glaubhaftmachung einer Rechtsgutverletzung voraus. Ausserdem muss\ndie vorsorgliche Massnahme verhältnismässig sein. Auch der CAS als Rechtsmittelinstanz\n(siehe Art. 24 VerfRegl) knüpft in seiner Rechtsprechung an diese drei Kriterien an3.\n\nA. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\n\n44. Die Einsprachegegnerin muss glaubhaft machen, dass ihr durch das rechtswidrige Verhalten\ndes Einsprechers ein – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wieder\ngutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet\nwerden kann4.\n\n"}