{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-32_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-32---Entscheid-vom-12-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "214edfd439d15277e6e8046942e6aa59"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:02", "Checksum": "0caae8d3ffd69ac3aee47b89403158a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32\n\n16. Mit Brief vom 28. Februar 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass weder in\nDeutschland noch in der Schweiz ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den\nEinsprecher hängig ist. Ausserdem betonte der Anwalt die Unverhältnismässigkeit der\nvorsorglichen Massnahmen. Er beantragte, dass es dem Einsprecher bis zur Klärung der\nAngelegenheit erlaubt sein soll, sportliche Funktionen auszuüben, Trainings zu leiten,\ndurchzuführen oder anderweitig daran teilzunehmen. Weiter soll es dem Einsprecher\nerlaubt sein, sich in Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen sich nicht ausschliesslich\nmännliche Athleten befinden. Schliesslich beantragte der Anwalt des Einsprechers ebenfalls\nden Widerruf der Stellungnahme seines Mandanten vom 13. Oktober 2023.\n\n17. Mit E-Mail vom 1. März 2024 listete der Einsprecher seine Einkommens- und\nVermögensverhältnisse auf.\n\n18. Am 1. März 2024 reichte die Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme ein.\n\n19. Mit Verfügung vom 23. April 2024 bewilligte der Präsident der ehemaligen DK das Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem wurde der Einsprecher aufgefordert bis am 22.\nMai 2024 mitzuteilen, welche Massnahmen er als verhältnismässig ansehen würde. Des\nWeiteren verfügte der Präsident der ehemaligen DK, dass kein Rechtsgrund für einen\nWiderruf der Stellungnahme des Einsprechers besteht, womit die Stellungnahme in den\nAkten bleibt.\n\n3\n20. Mit Brief vom 21. Mai 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass es seinem\nMandanten erlaubt sein müsse, die Prüfung zum 5. Dan abzulegen und als Kampfrichter tätig\nzu sein, da er von einem übergeordneten Obmann ständig beobachtet und begleitet werden\nwürde. Ausserdem könnte dem Einsprecher während der Durchführung des Trainings ein\nweiterer Trainer zur Aufsicht zugeordnet werden.\n\n21. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte der Präsident der ehemaligen DK die\nEinsprachegegnerin auf, zu den vorgeschlagenen Massnahmen bis am 12. Juli 2024 Stellung\nzu nehmen. Laut dieser Verfügung informierte der Einsprecher den Präsidenten der\nehemaligen DK telefonisch darüber, dass gegen ihn in Deutschland ein Strafverfahren\neröffnet wurde. Er wurde aufgefordert, bis am 12. Juli 2024 über den Stand dieses\nVerfahrens zu informieren.\n\n22. Mit Verfügungen vom 10. und 11. Juli 2024 wurde diese Frist bis am 26. Juli 2024 erstreckt.\n\n23. Mit Brief vom 25. Juli 2024 beantragte der Anwalt des Einsprechers eine weitere\nFristerstreckung um fünf Wochen.\n\n24. Am 26. Juli 2024 reichte die Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme ein.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n25. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic\nvom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen\nsämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n26. Mit Eröffnungsschreiben vom 31. Oktober 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung\nSchweizer Sportgericht die Partien und dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung vom\nSchweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien eine Frist bis am\n21. November 2024 gesetzt, um nochmals Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.\n\n27. Mit E-Mail vom 14. November 2024 teilte Swiss Taekwondo mit, dass sich der Verband nicht\nam Verfahren beteiligen möchte.\n\n28. Am 20. November 2024 reichte die Einsprachegegnerin eine Stellungnahme ein.\n\n29. Am 21. November 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass bereits Gespräche mit\nder Staatsanwaltschaft Konstanz bezüglich der Einstellung des Verfahrens geführt wurden.\nEr beantragte die Einstellung des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht.\n\n30. Mit Verfügung vom 25. November 2024 forderte die Einzelrichterin des Schweizer\nSportgerichts (\"Einzelrichterin\") die Parteien auf, der Zuständigkeit des Schweizer\nSportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte sie den Parteien eine Frist bis am 2.\nDezember 2024, um Ergänzungsbegehren zu stellen und Beweismittel nachzureichen, die\nnoch nicht in den Verfahrensakten sind.\n\n31. Mit Brief vom 2. Dezember 2024 informiert die Einsprachegegnerin darüber, dass sie an den\nbisherigen Rechtsbegehren festhalte und stellte klar, dass Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens lediglich die Einsprache gegen die vorsorglichen Massnahmen sei und nicht das\nUntersuchungsverfahren. Bei einer Einstellung des Verfahrens (wie es der Einsprecher\nwünscht) würden die vorsorglichen Massnahmen weiterlaufen. Schliesslich stimmte die\nEinsprachegegnerin mit ihrem Schreiben der Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu.\n\n4\n32. Am gleichen Tag sendete der Einsprecher das unterzeichnete Formular zurück, indem er sich\nmit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Ausserdem teilte\ner mit, dass er keine weiteren Beweismittel vorlegen kann, da diese Gegenstand des\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Deutschland seien. Des Weiteren reichte der\nEinsprecher ein Schreiben seines Anwalts ein, in welchem Letzterer bei der\nStaatsanwaltschaft Konstanz um die Einstellung des Strafverfahrens ersucht.\n\n33. Am 5. Dezember 2024 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien, dass ein\nEntscheid i.S.v. Art. 14 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n(\"VerfRegl\") innert fünf Arbeitstagen erfolgen wird.\n\n"}