{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2024-12-12", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-32_2024-12-12.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-32---Entscheid-vom-12-12-2024_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "214edfd439d15277e6e8046942e6aa59"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 12.12.2024 SSG 2024/E/32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:17:02", "Checksum": "0caae8d3ffd69ac3aee47b89403158a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 12.12.2024 SSG 2024/E/32\n\nSSG 2024/E/32 - A._____ v. SSI\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nEinzelrichterin: Mirjam Koller, Rechtsanwältin, Zürich\n\nIn der Sache zwischen\n\nA._____,\nvertreten durch Matthias Biskupek, Rechtsanwalt, RA Hoppe & Biskupek, Singen (Deutschland)\n\n- Einsprecher -\n\nund\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst\n\n- Einsprachegegnerin -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Der Einsprecher (geb. 1984) ist als Trainer u.a. in der X._____ Schule tätig. Die X._____\nSchule ist Mitglied bei Swiss Taekwondo und somit eine Sportorganisation im Sinne von\nArt. 1.1 Abs. 2 lit. c des Ethik-Statutes des Schweizer Sports von Swiss Olympic (\"Ethik-\nStatut\"). Als Betreuer ist der Einsprecher im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. f dem Ethik-Statut\nunterstellt.\n\n2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Einsprachgegnerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n3. Der Einsprecher und die SSI werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft vorsorgliche Massnahmen gegen den Einsprecher.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für\nweiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen\nrespektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung\nder betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n6. Am 17. September 2023 reichte B._____ (geb. 2007) eine Meldung bei der\nEinsprachegegnerin ein, in der sie verschiedene Vorfälle schilderte, die eine Verletzung der\nsexuellen Integrität (Art. 2.1.4 Ethik-Statut) und/oder der psychischen Integrität (Art. 2.1.2\nEthik-Statut) durch den Einsprecher darstellen könnten. Mögliches weiteres Opfer bei\ndiesen Vorfällen ist C._____ (geb. 2007).\n\n7. Am 13. Oktober 2023 reichte der Einsprecher eine erste Stellungnahme ein.\n\n8. Am 25. Oktober 2023 passte die Einsprachegegnerin unter Berücksichtigung des\nVerhältnismässigkeitsgrundsatzes die vorläufigen Massnahmen an und suspendierte den\nEinsprecher von sämtlichen sportlichen Funktionen mit weiblichen Personen. Ausserdem\nuntersagte die Einsprachegegnerin dem Einsprecher jeglichen Kontakt mit weiblichen\nSportlerinnen.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n9. Am 10. November 2023 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen diese\nvorsorglichen Massnahmen.\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\n10. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Einsprachegegnerin eine Frist bis am 12.\nJanuar 2024 gewährt, um zur Einsprache Stellung zu nehmen und sämtliche Unterlagen\neinzureichen, die für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen beigezogen worden\nsind. Ausserdem wurde der Einsprecher aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist seine\nRechtsbegehren zu formulieren.\n\n11. Am 28. Dezember 2023 beantragte der Einsprecher unentgeltliche Rechtspflege sowie eine\nFristerstreckung.\n\n12. Mit E-Mail vom 8. Januar 2024 wurde die mit der Verfügung vom 13. Dezember 2023\nangesetzte Frist bis am 9. Februar 2024 erstreckt. Ausserdem teilte der Präsident der\nehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") dem Einsprecher mit, dass für\ndie Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtshilfe sämtliche Unterlagen über\nEinkommen und Vermögen vorgelegt werden müssen.\n\n13. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 beantragte die Einsprachegegnerin eine Fristverlängerung\nbis 1. März 2024. Am gleichen Tag beantragte auch der Einsprecher eine Fristerstreckung\nsowie den Widerruf seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, da er sich zuerst mit\neinem Anwalt beraten lassen möchte. Ausserdem informierte er darüber, dass ihn die\nbeiden Athletinnen sowohl beim deutschen Sportverband als auch bei der deutschen Polizei\nangezeigt haben. Des Weiteren reichte er Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege ein.\n\n14. Mit Verfügung vom 10. Februar 2024 wurde die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023\ngesetzte Frist bis am 1. März 2024 erstreckt.\n\n15. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde der Einsprecher aufgefordert, bis am 1. März\n2024 seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Ausgaben\numfassend und übersichtlich dargestellt zu dokumentieren.\n\n"}