168. Im Gegensatz zum seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt des Vorfalls geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der entsprechenden Konsequenzen – insbesondere die Veröffentlichung des Entscheids mit Namensnennung der betroffenen Person – nicht zulässt. 169. Aus diesem Grund wird der entsprechende Antrag abgewiesen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten