166. Im Rahmen dieses Coachings soll sich die angeschuldigte Person mit den Themen "sexuelle Gewalt" und "Respekt der sexuellen Integrität" auseinandersetzen. Dabei hat die SSI der Fachperson den Untersuchungsbericht sowie den vorliegenden Entscheid des Schweizer Sportgerichts vorzulegen. Die angeschuldigte Person hat sich im Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Den Nachweis über das erfolgreich absolvierte Coaching hat die angeschuldigte Person ebenfalls gegenüber der SSI unaufgefordert zu erbringen. 3. Öffentliche Berichterstattung