163. Obwohl sich bereits eine Mutter bei der LVX._____ über das Verhalten der angeschuldigten Person im Umgang mit jungen Sportlerinnen gemeldet hatte, liegen dem Schweizer Sportgericht keine ernsthaften Hinweise auf weitere ähnliche Vorfälle vor, sodass dieser Fall als Einzelfall zu betrachten ist. Zudem sind keine erschwerenden Faktoren im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut ersichtlich, insbesondere da die meldende Person zum Zeitpunkt des Vorfalls volljährig war.