162. Zudem zeigt die angeschuldigte Person weder Schuldbewusstsein noch Anzeichen von Reue oder Einsicht. Vielmehr stellt sie sich selbst als Opfer dar und wirft der meldenden Person durch ihre Meldung des Vorfalls implizit eine Persönlichkeitsverletzung vor. Ebenso sind ihre abwertenden Äusserungen über Personen, die Ethikverstösse melden, kritisch zu würdigen. Damit suggeriert die angeschuldigte Person, dass die Meldung nicht aufgrund ihres grenzüberschreitenden Verhaltens erfolgt sei, sondern weil die meldende Person übersensibel reagiert habe.