161. Die vorliegenden Fakten belegen, dass die angeschuldigte Person ihre soziale Überlegenheit gezielt ausnutzte und manipulativ vorging, um die meldende Person zur Teilnahme an der Tanzübung zu drängen und letztlich unangemessenen Körperkontakt herbeizuführen. Dabei überschritt sie klar eine Grenze und verletzte die sexuelle Integrität der meldenden Person – insbesondere angesichts des Altersunterschieds von 40 Jahren. Ihre eigene Aussage, wonach sie während der Tanzübung wiederholt die Zustimmung der meldenden Person eingeholt hätte, zeigt deutlich, dass sie sich der Unangemessenheit ihres Handelns bewusst war.