159. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten ist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten. Zwar war die angeschuldigte Person gemäss Art. 4.4 Ethik-Statut zur Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet, jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie umgehend einem Gespräch mit der Antragstellerin zugestimmt hat.