6.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind bestimmte Umstände als strafschärfend zu werten, insbesondere wenn die fehlbare Person eine Vertrauens- oder Abhängigkeitsposition gegenüber der betroffenen Person ausgenutzt, das Ethik-Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt oder den Verstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen hat. Demgegenüber sind nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur