156. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Gemäss Abs. 1 sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Art des Verstosses, das Interesse an einer abschreckenden Wirkung, die Mitwirkung und Kooperation der fehlbaren Person bei der Untersuchung, das Motiv, die Umstände der Verletzung, der Grad des Verschuldens sowie deren Einsicht und Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen. Nach Art. 6.2 Abs. 2