152. Nach Würdigung aller Sachverhaltselemente sowie der Argumente beider Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person ihre überlegene Position zu ihrem Vorteil ausnutzte, als sie sich mit der meldenden Person alleine im Kraftraum befand. Unter dem Vorwand einer Tanzübung brachte sie die meldende Person nicht nur dazu, Körperkontakt zuzulassen, sondern wurde auch übergriffig und verletzte dabei ihre sexuelle Integrität. 153. Folglich ist ein Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut nachgewiesen. B. Konsequenzen und Massnahmen