151. Wäre die angeschuldigte Person tatsächlich überzeugt gewesen, dass die Tanzübung in diesem Kontext unproblematisch sei, hätte sie – wie sie selbst angegeben hat – nicht wiederholt die Zustimmung der meldenden Person einholen müssen. Ihrer Erklärung, dies sei "eine sehr natürliche Frage, die einfach dazugehört", kann nicht gefolgt werden.