149. Die vor der Tanzübung geäusserte "Zustimmung" der meldenden Person kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtsgenügende Einwilligung betrachtet werden, da sie durch das manipulative Verhalten der angeschuldigten Person beeinflusst wurde. Die konsistenten Aussagen der meldenden Person belegen, dass ihre Zustimmung unter erheblichem Druck zustande kam und die Handlungen schrittweise erfolgten.