Ein solcher Vorschlag verfolgt einen Zweck, der in keinerlei Zusammenhang mit den vernünftigen Erwartungen eines Sportvereinsmitglieds steht, das im Vereinskraftraum seine individuelle Trainingseinheit absolviert. Vielmehr war in casu die Absicht der angeschuldigten Person erkennbar, gezielt Körperkontakt mit der meldenden Person herzustellen. Angesichts des Geschlechts- und erheblichen Altersunterschieds stellt bereits dieses Verhalten eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut dar, da gemäss dieser Bestimmung bereits ein berührungsloses Verhalten sexueller Natur ausreicht, um einen Verstoss zu begründen.