146. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person der meldenden Person vorschlug, im Kraftraum der LVX._____ eine Tanzübung durchzuführen. Sie erklärte zudem während ihrer Befragung, dass sie das Alter der meldenden Person auf 17 bis 19 Jahre geschätzt habe, womit sie in Kauf nahm, dass sie möglicherweise minderjährig war.