Während die Aussagen der meldenden Person als äusserst glaubhaft eingestuft wurden, verstrickte sich die angeschuldigte Person in Widersprüche und wich konkreten Vorwürfen aus. Ihr sofortiger Vereinsaustritt – unmittelbar nach ihrer Befragung am 16. November 2022 – sowie die angedrohten rechtlichen Schritte gegen die meldende Person verstärken zudem den Eindruck einer symptomatischen Täter-Opfer-Umkehr. 3. Verstoss gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut 142. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse gelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden