141. Angesichts der Konsistenz und Detailtreue der Schilderungen der meldenden Person sowie der widersprüchlichen, defensiven und teils lebensfremden Aussagen der angeschuldigten Person ist der Darstellung der meldenden Person Glauben zu schenken. Während die Aussagen der meldenden Person als äusserst glaubhaft eingestuft wurden, verstrickte sich die angeschuldigte Person in Widersprüche und wich konkreten Vorwürfen aus.