135. Auf die Frage der Antragstellerin, ob es Berührungen gab, die ohne Einverständnis fragwürdig gewesen wären, verneinte die angeschuldigte Person dies und erklärte, lediglich die Hüfte und den Rücken der meldenden Person berührt zu haben. Erst als sie mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, äusserte sie, es sei bedauerlich, dass keine Kameras oder Zeugen anwesend gewesen seien, da sie sich allein im Raum befunden hätten.