130. Dass der Abbruch von der meldenden Person selbst initiiert wurde und in zurückhaltender Weise erfolgte, steht im Einklang mit ihrem bisherigen Verhalten. Laut ihrer Darstellung hat sie der angeschuldigten Person gegenüber von Anfang an betont, dass sie lieber ihre eigenen Übungen fortsetzen wolle, und nur zögerlich bei der Tanzübung mitgemacht. Eine abrupte 19 Unterbrechung oder eine körperliche Abwehrreaktion hat sie zu keinem Zeitpunkt behauptet.