128. Auch in Bezug auf den Abschluss der Tanzübung widersprechen sich die Aussagen der befragten Personen. Die angeschuldigte Person behauptet, sie habe den Tanz abgebrochen, weil die meldende Person "Lustgefühle" gezeigt habe. Angesichts der bisherigen Feststellungen erscheint jedoch auch diese Darstellung wenig glaubwürdig.