121. Die laut der angeschuldigten Person gestellte Frage wirkt unnatürlich und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Vielmehr lässt sie den Eindruck entstehen, dass es sich um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt. Auch ihre Aussage, die meldende Person habe aus eigenem Antrieb Interesse an der Übung gezeigt und nach einer Erklärung über den Körperkontakt ohne weiteres ihr Einverständnis gegeben, erscheint wenig plausibel.