17 116. Da die Aussagen der meldenden und der angeschuldigten Person in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und keine weiteren Beweismittel wie Videoaufzeichnungen oder Zeugenaussagen vorliegen, ist zunächst die Glaubwürdigkeit der getätigten Aussagen zu prüfen. 117. Zu diesem Zweck beauftragte die Antragstellerin eine Expertin für sexualisierte Gewalt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VerfRegl kann die Beweisführung auf jedes verlässliche Beweismittel gestützt werden. Dem von der SSI vorgelegten Gutachten kommt daher Beweiskraft zu.