115. Strittig ist hingegen, ob die angeschuldigte Person die meldende Person während der Tanzübung am Gesäss und an der Brust berührt hat. Die angeschuldigte Person bestreitet diese Vorwürfe und behauptet, dass es zu einer Berührung dieser Körperstellen nicht gekommen sei und sämtliche Handlungen mit dem Einverständnis der meldenden Person erfolgt seien. Vielmehr habe sich nach ihrer Darstellung die meldende Person ihr gegenüber unangemessen verhalten.