114. Aus den Befragungen der meldenden sowie der angeschuldigten Person vom 28. Oktober 2022 bzw. vom 16. November 2022, ergibt sich, dass der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt in seinen Grundzügen unbestritten ist. Insbesondere steht ausser Frage, dass beide am 21. September 2022 im Kraftraum des Stadions eigenständig trainierten und ein Gespräch zwischen ihnen stattfand. Ebenso unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person die meldende Person ansprach und vorschlug, gemeinsam eine Tanzübung durchzuführen, was anschliessend tatsächlich erfolgte.