111. Folglich untersteht die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut nicht nur in zeitlicher (vgl. oben Rz. 93 ff.), sondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht. B. Beweisregeln 112. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.13 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.14